Lexikon – Was sind Betreibungsbegehren?

Ein Betreibungsbegehren kommt in der Schweiz zur Anwendung. Es ist der erste Schritt eines Gläubigers oder einer Gläubigerin (also der Person, die einen Geldbetrag ausgeliehen hat), um ein Verfahren einzuleiten, damit der geschuldete Geldbetrag bei dem Schuldner oder der Schuldnerin (also die Person, welche den Geldbetrag angenommen hat und diesen schuldet) eingetrieben wird.

Die dazu zuständige Behörde

Bei diesem Begehren handelt es sich im Gegensatz zu der Vorgehensweise von einem Inkassobüro beim Inkasso um ein behördliches Verfahren. Wenn man Gläubiger oder Gläubigerin ist, muss das Verfahren beim Betreibungsamt am Wohnort des jeweiligen Schuldners eingereicht werden. Sollte es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person (also Firma) handeln, so ist das Gesuch beim Betreibungsamt am Sitz der Firma einzureichen. Durch das Betreibungsamt wird dann der Betreibungsauszug oder der Zahlungsbefehl (die Aufforderung, den Schuldbetrag zu bezahlen) ausgestellt und dem Schuldner oder der Schuldnerin zugestellt.

Die Angaben des Gläubigers oder der Gläubigerin

frau rechnet finanzenBeim Betreibungsamt werden zum Ausstellen des Zahlungsbefehles die Daten des Gläubigers (vollständige Anschrift sowie der volle Name) benötigt. Ebenso erforderlich sind der Name sowie der Wohnort des Schuldners oder der Schuldnerin (auch hier vollständige Anschrift). Zusätzlich wird der geschuldete Betrag in CHF sowie die Forderungsurkunde (vertragliche Vereinbarung, Bestellung oder Rechnung, etc) benötigt. Wenn eine solche Urkunde nicht vorhanden ist, muss der Grund für die Gewährung des Kredites angegeben werden.

Was die Kosten des Verfahrens anbelangt, so müssen diese vom Gläubiger oder von der Gläubigerin vorgeschossen werden. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der jeweiligen Forderungshöhe.

Die Möglichkeit der Online-Zustellung des Betreibungsbegehrens

Im Online-Zeitalter gibt es auch die Möglichkeit, über den Online-Betreibungsschalter der Bundesverwaltung in der Schweiz auf deren Plattform ein solches Verfahren bequem am Bildschirm auszufüllen, das dann anschließend ausgedruckt werden kann.

Ist es möglich, ein solches Verfahren gegen eine Person anzustreben, die im Ausland ihren Wohnsitz hat?

Dies ist dann nur möglich, wenn diese Person innerhalb der Schweiz entsprechende Vermögenswerte besitzt und diese von dem Gläubiger oder die Gläubigerin bereits beschlagnahmt wurden oder der Gläubiger oder die Gläubigerin ein Pfandrecht (vorhandene Vermögenswerte werden als Sicherheit für den fälligen Schuldner-Betrag verwendet) besitzt. Auch ist bei einer solchen Person, welche im Ausland ihren Wohnsitz hat, ein solches Verfahren möglich, wenn diese der Einleitung im Vorfeld zugestimmt hat.

Kann man ein solches Verfahren aus einleiten, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin minderjährig oder bevormundet ist?

Wenn der Schuldner oder die Schuldnerin noch minderjährig ist, so muss sich der Gläubiger oder die Gläubigerin an das jeweilige Betreibungsamt am Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Person wenden.

Wenn der Schuldner oder die Schuldnerin einen Vormund hat, so muss man sich an das Betreibungsamt wenden, wo sich der Wohnsitz des Vormundes oder der Vormundin befindet und dort das Verfahren entsprechend einleiten und zum Laufen bringen.